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Was verstehen wir unter Gewalt im Namen der Ehre? Drucken

Bei Gewalt im Namen der Ehre handelt es sich um Gewalt, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre angewendet wird. Die verschiedenen Formen der Gewalttaten reichen von emotionaler Erpressung und psychischem Druck bis hin zu physischer und sexualisierter Gewalt. Dazu gehören auch Zwangsverheiratungen oder so genannte "Ehrenmorde".

Was bedeutet Ehre oder Familienehre?

Ehre oder Familienehre wird in vielen Kulturkreisen und Ländern unterschiedlich definiert.
In stark patriarchal geprägten Gesellschaften ist die Familienehre abhängig vom "richtigen" Verhalten der weiblichen Familienmitglieder, die quasi als Besitz des Mannes angesehen werden. Verstößt ein weibliches Familienmitglied gegen die vorherrschenden Normen und wird dies bekannt, ist die gesamte Familienehre beschädigt, wenn nicht gar zerstört, und somit auch das gesellschaftliche Ansehen der gesamten Familie.

Hintergrund ist die Kontrolle der weiblichen Sexualität. Sexualität wird nur innerhalb der Ehe toleriert. Dabei reicht in manchen Fällen der Verdacht oder das Gerücht, ein Mädchen sei mit einem fremden Jungen oder Mann gesehen worden, um die Familienehre nachhaltig zu beschädigen. Auch eine Vergewaltigung kann zum Verlust der Familienehre führen.

Die Aufgabe der Männer ist es, die Familienehre zu bewahren bzw. das Verhalten der weiblichen Familienangehörigen daraufhin zu kontrollieren. Gelingt ihnen dies nicht, besteht die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Familienehre nur durch die Ermordung (Mord im Namen der Ehre = "Ehrenmord") des Mädchens oder der Frau, die für den Ehrverlust verantwortlich ist.

Was hat Gewalt im Namen der Ehre mit Religion zu tun?

In einigen bekannt gewordenen Fällen von Gewalt im Namen der Ehre haben die Täter ihr Handeln mit ihrer Religion begründet. In vielen Religionen und Weltanschauungen ist Sexualität nur in der Ehe erlaubt. Außerehelicher Geschlechtsverkehr kann dann eine Beschädigung der Familienehre bedeuten, die die Männer über die Ausübung von Gewalt wiederherzustellen versuchen. Aber: Gewalt ist immer eine Menschenrechtsverletzung und darf und kann durch nichts legitimiert werden!

Wie ist die Situation in Europa?

Auch in Europa gibt es Gewalt im Namen der Ehre. Besonders häufig betroffen sind Mädchen und Frauen aus Familien mit Migrationshintergrund. Einerseits stehen sie sehr unter Druck, dem patriarchalen Rollenverständnis ihrer Familien gerecht zu werden. Andererseits haben sie den Wunsch, ein gleichberechtigtes Leben zu führen.

Über das genaue Ausmaß von Gewalt im Namen der Ehre existieren weder in Europa noch in Deutschland Daten. Jedoch hat Großbritannien als erstes europäisches Land 2008 eine erste Bestandsaufnahme zu Gewalt im Namen der Ehre veröffentlicht. Die aktuelle Studie des "National Centre for Social Research", die im Juli 2009 veröffentlicht wurde, geht derzeit in Großbritannien von bis zu 8 000 Opfern von Zwangsheirat aus.

Wie engagiert sich TERRE DES FEMMES?

TERRE DES FEMMES hat in den letzten drei Jahren über 500 Mädchen und Frauen beraten, die von einer Zwangsverheiratung oder Gewalt im Namen der Ehre bedroht oder betroffen waren. Bei jeder fünften Betroffenen wurden sogar Morddrohungen durch ein Familienmitglied ausgesprochen.


Hier finden Sie Links, Literatur und Materialien zum Thema Gewalt im Namen der Ehre.

 

Grundprinzipien

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der
Vereinten Nationen von 1948:

Artikel 1:
Alle Menschen sind frei und
gleich an Würde und Rechten
geboren.

Artikel 16 (2):
Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 1 (1):
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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